AGB
Allgemeine Einkaufsbedingungen – Lieferanten
§ 1 Geltung
Diese Einkaufsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen, wenn unser Vertragspartner Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
Die Bedingungen gelten auch für alle gleichartigen künftigen Verträge mit dem jeweiligen Geschäftspartner, auch wenn nicht in jedem Einzelfall wieder auf sie verwiesen wird.
Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Vertragspartners werden nur Vertragsbestandteil, wenn wir deren Geltung ausdrücklich zugestimmt haben, auch wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners dessen Lieferungen vorbehaltlos annehmen.
Weitere Vereinbarungen mit dem Vertragspartner, die über diese Bedingungen hinausgehen, gelten nur, wenn sie schriftlich vereinbart wurden.
§ 2 Vertragsschluss
Der Lieferant bestätigt unsere Bestellung innerhalb von einer Woche. Eine verspätete Annahme können wir als neues Angebot ansehen.
Selbstbelieferungsvorbehalte und Freizeichnungsklauseln erkennen wir nicht an.
Wir sind berechtigt, Bestellungen und Verträge kostenfrei aus Gründen zu stornieren, die wir nicht zu vertreten haben, insbesondere Störungen in der Lieferbeziehung zu unseren Kunden
Eine von uns in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Wurde keine Lieferzeit angegeben, ist unverzüglich zu liefern. Der Verkäufer ist verpflichtet, uns schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er die Lieferzeiten nicht einhalten kann.
§ 3 Preise
Der Preis versteht sich einschließlich Lieferung frei Haus und Verpackung. Mitgelieferte Verpackungen sind durch den Lieferanten auf eigene Kosten zurückzunehmen.
In Versandanzeigen, Lieferscheinen, Packzetteln, Frachtbriefen, Rechnungen und auf der äußeren Verpackung sowie in sonstiger Korrespondenz zu den Verträgen sind die von uns in der Bestellung genannten Bestellzeichen bzw. Referenznummern zu vermerken. Der Verkäufer haftet für Schäden, die aus der Nichtbeachtung dieser Regelung entstehen. Sendungen, die durch Nichtbeachtung dieser Vorgaben nicht übernommen werden können, lagern auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Nicht eindeutig identifizierbare Lieferungen können wir auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurückweisen und zurücksenden.
§ 4 Leistung und Gefahrübergang
Der Verkäufer ist nicht berechtigt, die Leistung durch Dritte erbringen zu lassen.
Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens, selbst wenn Versendung der Ware auf unsere Kosten vereinbart wird.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit Übergabe auf uns über. Selbst wenn eine Mitwirkungshandlung unsererseits erforderlich ist, muss der Verkäufer seine Leistung ausdrücklich anbieten, bevor wir in Annahmeverzug geraten.
Die an uns gelieferte Ware geht spätestens mit ihrer vollständigen Bezahlung in unser unbeschränktes Eigentum über.
§ 5 Gewährleistung
Wir prüfen die Ware im Rahmen der vorgenommenen Wareneingangskontrolle auf Identität, inhaltliche Übereinstimmung sowie offensichtliche und äußerlich erkennbarer Transportschäden. Darüber hinaus sind wir zur Prüfung der Ware nicht verpflichtet. Die Geltung des § 377 HGB ist ausgeschlossen.
Der Lieferant ist verpflichtet, unverzüglich nach Mangelanzeige zu erklären, ob er den Mangel behebt. Nach erfolgter Mängelrüge sind sämtliche gelieferten Teile auf Kosten des Lieferanten zu überprüfen.
Bei Mängeln der Leistung können wir zwischen Nacherfüllung und Neulieferung wählen. Wir sind nach fruchtlosem Ablauf der Frist zur Nacherfüllung/Neulieferung berechtigt, neben den gesetzlichen Ansprüchen weitere Schäden und nachgewiesene vergeblicher Aufwendungen zu verlangen.
Die Gewährleistungsfrist beträgt drei Jahre ab Gefahrübergang, wenn nicht gesetzlich eine längere Frist vorgesehen ist. Die Frist verlängert sich um die zwischen Mängelrüge und Mangelbeseitigung liegende Zeitspanne.
Uns stehen die Rechte gemäß § 478 ff. BGB beim Rückgriff unseres Kunden sowie die Vermutungsregel des § 477 BGB gegenüber dem Lieferanten auch dann zu, wenn kein Kauf von Verbrauchsgütern vorliegt.
Der Verkäufer ist verpflichtet, die mangelhafte Ware aus- und die mangelfreie Ware wieder einzubauen, wenn die Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde; unser Anspruch auf Ersatz dahingehender Aufwendung bleibt unberührt.
§ 6 Produzentenhaftung
Ist der Verkäufer für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. Im Rahmen dieser Freistellungsverpflichtung hat der Verkäufer sämtliche Aufwendung zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Verkäufer – soweit möglich – unterrichten.
§ 7 Schutzrechte
Der Lieferant steht dafür ein, dass mit Vertragserfüllung keine Rechte Dritter (insbesondere Urheberrechte, Lizenzrechte) verletzt werden. Werden wir von einem Dritten deshalb in Anspruch genommen, ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen.
§ 8 Gerichtsstand
Für die Vertragsbeziehung gilt das Recht der Bunderepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Rechts, insbesondere des UN Kaufrechts.
Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz. Wir sind berechtigt, Klage auch am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung oder am allgemeinen Gerichtsstand des Verkäufers zu erheben.
§ 10 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung des Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der Bestimmungen im Übrigen nicht. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung eine solche zu vereinbaren, die dem am nächsten kommt, was wirtschaftlich gewollt war.